Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vorführung nach Befassung der Fremdenpolizeibehörde
§ 46.Paragraph 46,
Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß § 45 Abs. 2 unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird. Wenn eine Vorführung vor das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 2, unterblieben ist, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem Bundesasylamt zur Sicherung der Ausweisung vorzuführen, wenn Schubhaft nicht verhängt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
NOR40067748