Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Entzug von Karten
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Das Bundesasylamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesasylamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Dokumentnummer
NOR40067755