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§ 68 AsylG 2005

Fassungen
01.01.2006 bis 31.05.2016 — BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.09.201811.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
§ 6801.01.201831.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2017
§ 6801.06.201631.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 24/2016
§ 6801.01.200631.05.2016 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 100/2005

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016danach: BGBl. I Nr. 24/2016

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationshilfe

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, kann Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine möglichst weitgehende Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.
  2. Absatz 2,Integrationshilfe sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Sprachkurse;
    2. Ziffer 2
      Kurse zur Aus- und Weiterbildung;
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte;
    4. Ziffer 4
      gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses;
    5. Ziffer 5
      Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt und
    6. Ziffer 6
      Leistungen des Österreichischen Integrationsfonds - Fonds zur Integration von Flüchtlingen und Migranten.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen und Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067770