Rechtstracker.at

§ 14a IESG

Fassungen
01.10.2005 bis 30.06.2008 — BGBl. I Nr. 102/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a heute01.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 39/2011
§ 14a01.07.200830.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
§ 14a01.10.200530.06.2008 BGBl. I Nr. 102/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. I Nr. 102/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. I Nr. 82/2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen

Paragraph 14 a, (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IAF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IAF-Service GmbH und den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach Paragraph 11, ergebenden Rechte vertritt oder auch die IAF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch dann, wenn die IAF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld, die sich auf Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.
  2. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IAF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nur erfolgen kann, wenn die im Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40067803