Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
8. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizeibehörden
1. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen zur Ausübung der Fremdenpolizei
Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der
FremdenpolizeiAufgaben der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der, Fremdenpolizei
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Fremdenpolizeibehörden haben
die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Fremde zu überwachen;
die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden und
die Einreise oder den Aufenthalt von Fremden zu verhindern oder zu beenden,
wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege oder der Volksgesundheit notwendig ist.
(2)Absatz 2,Den Fremdenpolizeibehörden obliegt die Verhinderung oder die sofortige Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz. Eine rechtswidrige Ausreise über eine Außengrenze ist zu dulden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011
Dokumentnummer
NOR40067856