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§ 67 FPG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute12.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 39/2026
§ 6701.11.201711.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 145/2017
§ 6701.01.201431.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2012
§ 6701.07.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 38/2011
§ 6701.01.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 122/2009
§ 6701.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 100/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 122/2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Die Ausweisung Fremder gemäß Paragraphen 53, oder 54 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß Paragraph 53, Absatz eins, oder Paragraph 54, oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.
  2. Absatz 2,Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß Paragraph 53, oder gegen das Aufenthaltsverbot (Paragraphen 58 und 64) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067871