Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und
AusweisungBesondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und, Ausweisung
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen mit Ausnahme der Fälle der §§ 21 Abs. 8 und 30 Abs. 1 für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 und 6, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.Fremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen mit Ausnahme der Fälle der Paragraphen 21, Absatz 8 und 30 Absatz eins, für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt. § 72 Abs. 3, 5 und 6 gelten.Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt. Paragraph 72, Absatz 3, 5 und 6 gelten.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011
Dokumentnummer
NOR40067877