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§ 55 NAG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55 heute19.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 145/2017
§ 5501.10.201718.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 84/2017
§ 5520.07.201530.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 70/2015
§ 5501.01.201419.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 87/2012
§ 5501.07.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 38/2011
§ 5501.01.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 122/2009
§ 5501.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 100/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 122/2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Fehlen des Niederlassungsrechts

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Besteht das gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
  2. Absatz 2,Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraphen 53 und 54 FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde dies der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall hat die Behörde die Dokumentation des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts unverzüglich vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067986