Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Sozialdienstleistende
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
die Erbringung des Dienstes keine Erwerbszwecke verfolgt;
die Organisation, bei der sie ihren Dienst erbringen, eine Haftungserklärung abgegeben hat, und
ein Ausbildungs- oder Fortbildungscharakter der Tätigkeit nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen; eine Verlängerung ist nicht möglich.
Schlagworte
Ausbildungscharakter
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Dokumentnummer
NOR40067997