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§ 37 PStG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 100/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.01.201031.10.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013
§ 3701.01.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 100/2005
§ 3701.01.198431.12.2005 BGBl. Nr. 60/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 100/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

PStG

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

7. Abschnitt
Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern

Einsicht und Ausstellung von Urkunden

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher und die zu diesen gehörigen Sammelakten sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften steht nur zu
    1. Ziffer eins
      Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
    2. Ziffer 2
      Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
    3. Ziffer 3
      Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.
  2. Absatz 2,Die sich aus Absatz eins, Ziffer eins und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des Paragraph 88, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt. Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch und im Ehebuch zu vermerken.
  3. Absatz 3,Kann ein rechtliches Interesse (Absatz eins, Ziffer 2,) nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

Schlagworte

Adoption

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40068063