Rechtstracker.at

§ 7a ZDG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.10.2010 — BGBl. I Nr. 106/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a01.11.201031.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 7a01.01.200631.10.2010 BGBl. I Nr. 106/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 106/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2010

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Verlängerung durch Vereinbarung

Paragraph 7 a,

Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem Rechtsträger für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. Paragraph 25 a, Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40068150