Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen Paragraph eins Punkt 01, Begriffsbestimmungen
In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau gelten als:
„Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
„Fahrzeug unter Segel“: Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;
ein unter Segel fahrendes Fahrzeug, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benützt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
„Kleinfahrzeug“: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und Kleinfahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen;
„schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
„schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die normalerweise nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zB Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
„Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr auf der Wasserstraße dient und von der Behörde als Fähre zugelassen ist;
„Schubleichter“: Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
„Trägerschiffsleichter“: Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Wasserstraßen gebaut ist;
„Verband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„Schleppverband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als „Schlepper“ bezeichnet;
„Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff“ bezeichnet wird;
„Koppelverband“: eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
„stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„fischendes Fahrzeug“: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“: Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
Lichter, deren Stärken den Bestimmungen der Anlage 5 entsprechen;
„Funkellicht“: ein Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
„kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
„Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge;
„Dreitonzeichen“: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa 2 Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
„Nacht“: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
„Tag“: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten kann;
„beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen (unsichtiges Wetter);
„Fahrwasser“: der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schifffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068189