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§ 109 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 06.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10907.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 10913.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

06.06.2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 09, Besetzung des Ruders

  1. Ziffer eins
    Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
  2. Ziffer 2
    Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muss er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben.
  3. Ziffer 3
    Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Schiffsführers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068197