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§ 1102 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 14.09.2009 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 110215.09.200931.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 110213.08.200514.09.2009 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1102

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

14.09.2009

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 02

Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

  1. Ziffer eins
    Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Aussenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 3 festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 4. Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.
  3. Ziffer 3
    Zur Wahrnehmung der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, des Wasserstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 5 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 6 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 7 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt, Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
  4. Ziffer 4
    Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im Paragraph 40, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 8 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 9 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
  5. Ziffer 5
    Die Organe der Zollwache bei den Zweigstellen des Hauptzollamtes Wien
    1. Litera a
      Hafen Albern,
    2. Litera b
      Donau-Praterkai und Lobau,
    3. Litera c
      Prater-Schiffsabfertigung
    sowie die Organe der Grenzkontrollstelle Hainburg sind damit betraut, den Schiffsführern Fahrbefehle (Paragraph 23, Absatz 3 und 4 des Schifffahrtsgesetzes) gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
  6. Ziffer 6
    Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:
    1. Litera a
      im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes 1990 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;
    2. Litera b
      bei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
    3. Litera c
      Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
  7. Ziffer 7
    Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
    1. Litera a
      hinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,
    2. Litera b
      hinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
      1. Sub-Litera, a, a
        die Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeuges betreffender Dokumente zu verlangen,
      2. Sub-Litera, b, b
        im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 42, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 10 und 24 sowie Absatz 3, Ziffer 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,
      3. Sub-Litera, c, c
        Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 6, des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,
      4. Sub-Litera, d, d
        die vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises gemäß Paragraph 135, des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie
      5. Sub-Litera, e, e
        von der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeuges zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.
  8. Ziffer 8
    Die Verpflichtungen des Paragraph 11 Punkt 03, gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Ziffer 7,

Schlagworte

Industriehafen, Stromaufsicht, Schleusenaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068337