Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1306Paragraph 1306
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 13.06 Bordezeichen der Zollboote Paragraph 13 Punkt 06, Bordezeichen der Zollboote
Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache
bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „ZOLL“ und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen,
bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.
Diese Zeichen können durch einen langen Ton ergänzt werden.
Schiffsführer haben der Aufforderung gemäß Z 1 nachzukommen.Schiffsführer haben der Aufforderung gemäß Ziffer eins, nachzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068360