Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1603Paragraph 1603
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen Paragraph 16 Punkt 03, Reihenfolge der Schleusungen
Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust.Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust.
Abweichend von § 6.29 haben ein Vorrecht auf Schleusung:Abweichend von Paragraph 6 Punkt 29, haben ein Vorrecht auf Schleusung:
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;
schwer beschädigte Fahrzeuge;
Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;Fahrzeuge gemäß Paragraph 6 Punkt 29, Litera b,;
Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan fahren und andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.
Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß § 6.29 lit. b erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 17 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß Paragraph 6 Punkt 29, Litera b, erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 17 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.
Schlagworte
Bergschleusung
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068375