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§ 1603 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 30.06.2008 — BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160309.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 160301.07.200808.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 186/2008
§ 160313.08.200530.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1603

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 248/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. II Nr. 186/2008

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 16 Punkt 03, Reihenfolge der Schleusungen

  1. Ziffer eins
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 28, Ziffer 3, wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Paragraph 6 Punkt 29, haben ein Vorrecht auf Schleusung:
    1. Litera a
      Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
    2. Litera b
      Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;
    3. Litera c
      schwer beschädigte Fahrzeuge;
    4. Litera d
      Fahrzeuge gemäß Paragraph 6 Punkt 29, Litera b,;
    5. Litera e
      Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan fahren und andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.
    Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.
  3. Ziffer 3
    Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
  4. Ziffer 4
    Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß Paragraph 6 Punkt 29, Litera b, erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 17 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

Schlagworte

Bergschleusung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2008

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068375