Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1701Paragraph 1701
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
7. Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
§ 17.01 Ankern und Festmachen Paragraph 17 Punkt 01, Ankern und Festmachen
Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
Schwimmkörper dürfen, ausgenommen im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.
Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068384