Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freisetzungsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß § 55 Abs. 2 GTG sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: Einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, GTG sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
die in § 1 Z 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen;die in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Angaben und Unterlagen;
zusätzliche Angaben und Unterlagen gemäß Anlage 4;
eine auch elektronisch zu übermittelnde Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß Anlage 5; Teil 1 oder 2
ein Überwachungsplan, der nach den Grundsätzen der Anlage 6 und unter Berücksichtigung der „Leitlinien zur Ergänzung des Anhanges VII der Richtlinie 2001/18/EG gemäß der Entscheidung 2002/811/EG, ABl. Nr. L 280 vom 18. Oktober 2002, S. 27“ zu erstellen ist.ein Überwachungsplan, der nach den Grundsätzen der Anlage 6 und unter Berücksichtigung der „Leitlinien zur Ergänzung des Anhanges römisch sieben der Richtlinie 2001/18/EG gemäß der Entscheidung 2002/811/EG, Amtsblatt Nummer L 280 vom 18. Oktober 2002, Seite 27“ zu erstellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
NOR40068681