Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 142/2005Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 307Paragraph 307
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
§ 3.07.Paragraph 3 Punkt 07,
Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach Paragraph 3 Punkt 06, vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Paragraph 3 Punkt 06, Absatz eins, Litera a, führen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40068723