Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 142/2005Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 308Paragraph 308
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
§ 3.08.Paragraph 3 Punkt 08,
(1)Absatz eins,Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen außer dem nach Abs. 1 vorgeschriebenen Licht mindestens 1m unter diesem ein zweites, von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit weißen Lichtern zu kennzeichnen.Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen außer dem nach Absatz eins, vorgeschriebenen Licht mindestens 1m unter diesem ein zweites, von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit weißen Lichtern zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
NOR40068724