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§ 308 BSO

Fassungen
01.01.2006 bis 31.03.2022 — BGBl. III Nr. 142/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 308 heute01.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 40/2022
§ 30801.01.200631.03.2022 § → § BGBl. III Nr. 142/2005
§ 30801.04.197631.12.2005 BGBl. Nr. 93/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 308

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. III Nr. 142/2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022danach: BGBl. II Nr. 40/2022

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter

Paragraph 3 Punkt 08,

  1. Absatz eins,Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem behördlich zugelassenen Liegeplatz befinden oder die unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen außer dem nach Absatz eins, vorgeschriebenen Licht mindestens 1m unter diesem ein zweites, von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind außerdem die Verankerungen einzeln mit weißen Lichtern zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40068724