Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung von Visa zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 1
Die Republik Österreich vertritt die Republik Malta in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa zur Durchreise durch die Republik Malta und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Malta. Die im Rahmen dieses Abkommens tätigen österreichischen Vertretungsbehörden werden durch eine Durchführungsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und dem Außenministerium der Republik Malta festgelegt. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten der österreichischen Vertretungsbehörden wahrgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2008
Dokumentnummer
NOR40068967