Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
TITEL I EUROPÄISCHE SCHULENTITEL römisch eins EUROPÄISCHE SCHULEN
Artikel 1
Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“ genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen. Mit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen Schulen (im folgenden „Schulen“ genannt) festgelegt. Ziel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam zu unterrichten. Ausser den Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29 fallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden. Die Schulen sind in Anhang römisch eins aufgeführt; dieser kann vom Obersten Rat angepasst werden, um Beschlüssen aufgrund der Artikel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2008
Dokumentnummer
NOR40069048