Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer Schulen beschließen.
(2)Absatz 2,Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahmemitgliedstaat fest.
(3)Absatz 3,Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2008
Dokumentnummer
NOR40069049