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Art. 3

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 301.09.200531.12.2007 BGBl. III Nr. 173/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. III Nr. 173/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Unterricht in der Schule umfasst die Schulzeit bis zum Abschluß der Sekundarstufe.

Dazu kann folgendes gehören:

  • Strichaufzählung
    der Kindergarten,
  • Strichaufzählung
    die Primarstufe mit fünf Schuljahren,
  • Strichaufzählung
    die Sekundarstufe mit sieben Schuljahren.
Die Schulen berücksichtigen im Rahmen des Möglichen in Zusammenarbeit mit dem Bildungssystem des Gastlandes den Bedarf an technischer Ausbildung.

(2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.

(3) a) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule bedürfen eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitgliedstaaten im Obersten Rat;

b) Vorschläge zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lehrer bedürfen eines einstimmigen Verfahrens des Obersten Rates.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2008

Gesetzesnummer

20004294

Dokumentnummer

NOR40069050