Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 173/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 11
Hinsichtlich der pädagogischen Fragen legt der Oberste Rat Richtlinien für den Unterricht und dessen Ausgestaltung fest. Im einzelnen verfährt er nachStellungnahme des zuständigen Inspektionsausschusses wie folgt:
Er legt aufeinander abgestimmte Lehr- und Stundenpläne für jedes Schuljahr und jede von ihm eingerichtete Abteilung fest und gibt allgemeine Empfehlungen für die Wahl der Unterrichtsmethoden.
Er sorgt für die Aufsicht über den Unterricht durch die Inspektionsausschüsse und legt Vorschriften für deren Tätigkeiten fest.
Er setzt das vorgeschriebene Alter für den Eintritt in die verschiedenen Schulstufen fest. Er legt die Regeln für die Versetzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse bzw. für den Übergang in die Sekundarstufe fest; damit die Schüler jederzeit wieder in das einzelstaatliche Schulsystem überwechseln können, setzt er gemäß Artikel 5 die Bedingungen fest, unter denen die an den Europäischen Schulen bestandenen Schuljahre anerkannt werden. Er stellt die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Gleichwertigkeitsliste auf.
Er richtet Abschlussprüfungen für die in der Schule geleistete Arbeit ein; er erlässt die Prüfungsordnung, setzt die Prüfungsausschüsse ein und stellt die Abschlußzeugnisse aus. Das Niveau der Prüfungsarbeiten ist im Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 5 festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2008
Dokumentnummer
NOR40069058