Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
06.09.2005 bis 26.07.2016 — BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute27.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 200/2016
§ 206.09.200526.07.2016 BGBl. II Nr. 287/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begasungssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.09.2005BGBl. II Nr. 287/2005

Außerkrafttretensdatum

26.07.2016danach: BGBl. II Nr. 200/2016

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,“Begasungsmittel” sind Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins,, insbesondere Phosphorwasserstoff, Formaldehyd, Ethylenoxid, Cyanwasserstoff (Blausäure), Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid) und Brommethan (Methylbromid), und die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zubereitungen und Fertigwaren.
  2. Absatz 2,“Begasung” ist die Verwendung eines Begasungsmittels zu einem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Zwecke, einschließlich aller Tätigkeiten, die mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels in Zusammenhang stehen, insbesondere die Durchführung und Überwachung der Vorbereitungsarbeiten, das Einbringen des Begasungsmittels, die Überwachung der Begasung und des Begasungsobjektes sowie das Entfernen des Gases und die Freigabe begaster Räume, Transportbehälter oder Güter sowie die Entnahme und Behandlung verwendeter Rückstände oder Trägermaterialien von Begasungsmitteln als Abfall.
  3. Absatz 3,“Begasungsobjekte” sind Gebäude, Räume, Raumteile, Anlagen oder Transportbehälter, in denen während der Begasung sehr giftige oder giftige Gase freigesetzt oder sonst angewendet oder gebildet werden.
  4. Absatz 4,“Begasungsleiter” ist, wer als verantwortlicher Leiter eine Begasung durchführt.
  5. Absatz 5,“Begasungspersonal” sind alle Personen, die unter der Leitung des Begasungsleiters die Begasung durchführen.
  6. Absatz 6,“Transportbehälter” sind Straßen- und Schienenfahrzeuge, Schiffe, Frachtcontainer und ortsbewegliche Tanks, die für eine Begasung ausreichend gasdicht gemacht werden können.
  7. Absatz 7,“Maximale Arbeitsplatzkonzentration” und “technische Richtkonzentration” sind die auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, vom zuständigen Bundesminister unter diesen Bezeichnungen festgesetzten Werte (derzeit in der Grenzwerteverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2004,). Falls auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes für den gemessenen Stoff kein Grenzwert festgelegt wurde, sind der Wert aus einer vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschrift oder die Nachweisgrenze heranzuziehen.
  8. Absatz 8,“Stand der Technik” ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

Schlagworte

Straßenfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2016

Gesetzesnummer

20004308

Dokumentnummer

NOR40069276