Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Persönliche Anforderungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nur natürliche Personen, die berechtigt sind, das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002) auszuüben oder als Dienstnehmer einer zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung berechtigten juristischen Person über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung (Befähigung) verfügen, dürfen Begasungen als Begasungsleiter durchführen.Nur natürliche Personen, die berechtigt sind, das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung (Paragraph 94, Ziffer 58, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) auszuüben oder als Dienstnehmer einer zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung berechtigten juristischen Person über die persönlichen Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung (Befähigung) verfügen, dürfen Begasungen als Begasungsleiter durchführen. (2)Absatz 2,Ein Nachweis der Berechtigung oder Befähigung ist dem Protokoll gemäß § 7 anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.Ein Nachweis der Berechtigung oder Befähigung ist dem Protokoll gemäß Paragraph 7, anzuschließen und zusammen mit diesem aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR40069277