Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sachliche Voraussetzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für Begasungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für den jeweiligen spezifischen Anwendungszweck zulässige Biozid-Produkte (§ 2 Abs. 1 Z 2 BiozidG), einschließlich der für den Anwendungszweck nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zugelassenen Pflanzenschutzmittel, verwendet werden.Für Begasungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für den jeweiligen spezifischen Anwendungszweck zulässige Biozid-Produkte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BiozidG), einschließlich der für den Anwendungszweck nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 60, zugelassenen Pflanzenschutzmittel, verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung von Begasungsmitteln sind der Stand der Technik, die für den jeweiligen spezifischen Anwendungsbereich maßgeblichen Anforderungen und insbesondere die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten gemäß § 4 Abs. 4 und 6 BiozidG einzuhalten. Bei zugelassenen Produkten sind die Anwendungsbestimmungen laut Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung einzuhalten.Bei der Anwendung von Begasungsmitteln sind der Stand der Technik, die für den jeweiligen spezifischen Anwendungsbereich maßgeblichen Anforderungen und insbesondere die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Verwendung von Biozid-Produkten gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 6 BiozidG einzuhalten. Bei zugelassenen Produkten sind die Anwendungsbestimmungen laut Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR40069279