Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vorläufige und endgültige Freigabe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Vor der vorläufigen Freigabe durch den Begasungsleiter dürfen im Begasungsobjekt keine Arbeiten durchgeführt werden und darf das Begasungsobjekt nicht durch Unbefugte betreten werden. Die vorläufige Freigabe ist erst zulässig, wenn durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) nachgewiesen worden ist, dass die maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die technische Richtkonzentration unterschritten wird. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu berücksichtigen. Nach der vorläufigen Freigabe sind Reste des Begasungsmittels sowie allfällige Rückstände und Trägermaterialien aus dem Begasungsobjekt zu entfernen.Vor der vorläufigen Freigabe durch den Begasungsleiter dürfen im Begasungsobjekt keine Arbeiten durchgeführt werden und darf das Begasungsobjekt nicht durch Unbefugte betreten werden. Die vorläufige Freigabe ist erst zulässig, wenn durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) nachgewiesen worden ist, dass die maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die technische Richtkonzentration unterschritten wird. Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu berücksichtigen. Nach der vorläufigen Freigabe sind Reste des Begasungsmittels sowie allfällige Rückstände und Trägermaterialien aus dem Begasungsobjekt zu entfernen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die endgültige Freigabe der begasten oder unmittelbar angrenzenden Räume zum ständigen Aufenthalt von Menschen ist, dass nach ausreichender Belüftung und der Entfernung etwaiger Restmengen des Begasungsmittels die eingesetzten Stoffe und Zubereitungen durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) in der Raumluft nicht mehr nachweisbar sind.Voraussetzung für die endgültige Freigabe der begasten oder unmittelbar angrenzenden Räume zum ständigen Aufenthalt von Menschen ist, dass nach ausreichender Belüftung und der Entfernung etwaiger Restmengen des Begasungsmittels die eingesetzten Stoffe und Zubereitungen durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) in der Raumluft nicht mehr nachweisbar sind.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die endgültige Freigabe der begasten oder unmittelbar angrenzenden Arbeitsräume ist, dass nach ausreichender Belüftung und der Entfernung etwaiger Restmengen des Begasungsmittels durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen der eingesetzten Stoffe in der Raumluft nachweislich nicht überschritten werden.Voraussetzung für die endgültige Freigabe der begasten oder unmittelbar angrenzenden Arbeitsräume ist, dass nach ausreichender Belüftung und der Entfernung etwaiger Restmengen des Begasungsmittels durch Kontrollmessungen nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8,) die maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen der eingesetzten Stoffe in der Raumluft nachweislich nicht überschritten werden.
(4)Absatz 4,Nach der endgültigen Freigabe sind die Warntafeln und Warnbänder zu entfernen.
(5)Absatz 5,Der Begasungsleiter hat seinem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Freigabe der Räume zu übergeben, in der der genaue Zeitpunkt der endgültigen Freigabe festgehalten sein muss.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR40069284