Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begasungssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Hinweis betreffend Brommethan (Methylbromid)
§ 13.Paragraph 13,
Brommethan (Methylbromid) darf nur verwendet werden, soweit dies nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1, zulässig ist. Ab 1. Jänner 2006 ist nur noch eine Verwendung von Brommethan (Methylbromid) für Quarantänezwecke und die Behandlung vor dem Transport mit einer Ausnahmegenehmigung der Europäischen Kommission oder für kritische Verwendungszwecke gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission zulässig. Brommethan (Methylbromid) darf nur verwendet werden, soweit dies nach der Verordnung (EG) Nr. 2037 aus 2000, über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, Amtsblatt Nummer L 244 vom 29.09.2000 Seite 1, zulässig ist. Ab 1. Jänner 2006 ist nur noch eine Verwendung von Brommethan (Methylbromid) für Quarantänezwecke und die Behandlung vor dem Transport mit einer Ausnahmegenehmigung der Europäischen Kommission oder für kritische Verwendungszwecke gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2016
Dokumentnummer
NOR40069287