Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparen gemäß § 108 EStG 1988Bausparen gemäß Paragraph 108, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 296/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
III. Erstattung der Bausparprämierömisch drei. Erstattung der Bausparprämie
§ 3.Paragraph 3,
Die Bausparkasse hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärungen bis zum 15. Jänner des Folgejahres den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 anzufordern. Die Anforderung kann ein Mal korrigiert werden; diese Korrekturmeldung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40069298