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§ 20 SV

Fassungen
01.10.2005 bis 28.02.2006 — BGBl. II Nr. 314/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute31.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 357/2012
§ 2001.03.200730.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 451/2006
§ 2001.10.200528.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 314/2005
§ 2001.01.199830.09.2005 BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 314/2005

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Abgabe nicht spätestens 14 Tage nach dem auf ihnen angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.

  1. Absatz 2,Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch vier dieser Verordnung sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen.
  2. Absatz 3,Bei jeder Abgabe eines suchtgifthaltigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
  3. Absatz 4,Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
    1. Ziffer eins
      Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten;
    2. Ziffer 2
      Zubereitungen des Anhanges römisch drei, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist;
    3. Ziffer 3
      Zubereitungen von Dihydrocodein;
    4. Ziffer 4
      Zubereitungen von Methaqualon;
    5. Ziffer 5
      Zubereitungen von Tramadol.

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40069404