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§ 22 SV

Fassungen
01.10.2005 bis 20.05.2008 — BGBl. II Nr. 314/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 314/2005

Außerkrafttretensdatum

20.05.2008danach: BGBl. II Nr. 166/2008

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 22, (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei

  1. Ziffer eins
    Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung,
  2. Ziffer 2
    Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Dauerverschreibung sowie
  3. Ziffer 3
    Formblätter für die Substitutionsverschreibung aufzulegen. Die Vignetten gemäß Ziffer eins und 2 sind jeweils in fortlaufender Nummerierung aufzulegen.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
  2. Absatz 3,Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2008

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40069406