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§ 20 UUG 2005

Fassungen
01.01.2006 bis 15.05.2012 — BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 40/2012
§ 2001.01.200615.05.2012 BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 123/2005

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012danach: BGBl. I Nr. 40/2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Vorfallstatistik

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Unfalluntersuchungsstelle hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen. Die Bundesanstalt für Verkehr hat die Vorfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln und jährlich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Statistik hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die beteiligten Verkehrsmittel und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster, Art der Beschädigung des Fahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes;
    2. Ziffer 2
      Anzahl der Personen, die sich im Fahrzeug befunden haben;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der verunglückten Insassen und die Folgen des Vorfalls (tödliche, schwere, andere Verletzungen);
    4. Ziffer 4
      Datum des Vorfalls, Vorfallsort, Hergang und Umstände des Vorfalls (Art der Störung) sowie die ermittelten Ursachen des Vorfalls.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069560