Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vorfallstatistik
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Unfalluntersuchungsstelle hat eine anonymisierte Statistik über die ihr gemeldeten Vorfälle zu führen. Die Bundesanstalt für Verkehr hat die Vorfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln und jährlich zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Statistik hat zu enthalten:
die beteiligten Verkehrsmittel und deren Staatsangehörigkeitszeichen, Baumuster, Art der Beschädigung des Fahrzeuges, Drittschäden, bei der Beförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrgutes;
Anzahl der Personen, die sich im Fahrzeug befunden haben;
Anzahl der verunglückten Insassen und die Folgen des Vorfalls (tödliche, schwere, andere Verletzungen);
Datum des Vorfalls, Vorfallsort, Hergang und Umstände des Vorfalls (Art der Störung) sowie die ermittelten Ursachen des Vorfalls.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012
Dokumentnummer
NOR40069560