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§ 22 UUG 2005

Fassungen
01.01.2006 bis 15.05.2012 — BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22 heute16.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 40/2012
§ 2201.01.200615.05.2012 BGBl. I Nr. 123/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 123/2005

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012danach: BGBl. I Nr. 40/2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Nicht formell aufgehoben, siehe jedoch Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage und Inhaltsverzeichnis der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,; erscheint auch durch diese Novelle materiell derogiert.

Text

Ausländische Untersuchungsberichte

Paragraph 22,

Ausländische Untersuchungsberichte, Teile davon, oder Dokumente, zu denen die Untersuchungsorgane Zugang haben, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Untersuchungsbehörde diese Berichte bereits veröffentlicht oder freigegeben hat. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung ausländischer Untersuchungsberichte besteht nicht. Allfällige Sicherheitsempfehlungen sind den geeigneten Stellen zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069562