Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Nicht formell aufgehoben, siehe jedoch Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage und Inhaltsverzeichnis der Novelle BGBl. I Nr. 40/2012; erscheint auch durch diese Novelle materiell derogiert.Nicht formell aufgehoben, siehe jedoch Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage und Inhaltsverzeichnis der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,; erscheint auch durch diese Novelle materiell derogiert.
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 24.Paragraph 24,
Mit diesem Bundesgesetz werden
die Richtlinie 94/56/EG über die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994 S. 14, unddie Richtlinie 94/56/EG über die Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt, Amtsblatt Nummer L 319 vom 12.12.1994 Seite 14, und
die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit, ABl. Nr. L 164 vom 30.4.2004 S. 44, im Bereich Untersuchung von Unfällen und Störungen,die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.4.2004 Seite 44, im Bereich Untersuchung von Unfällen und Störungen,
umgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR40069564