Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Personalregelungen für Bundesbedienstete
§ 28.Paragraph 28,
Beamte und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 fallen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr versetzt. Beamte und Vertragsbedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die in den Aufgabenbereich der Unfalluntersuchungsstelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 fallen, sind mit 1.1.2006 in die Bundesanstalt für Verkehr versetzt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012
Dokumentnummer
NOR40069568