Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Nicht formell aufgehoben, siehe jedoch Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage und Inhaltsverzeichnis der Novelle BGBl. I Nr. 40/2012; erscheint auch durch diese Novelle materiell derogiert.Nicht formell aufgehoben, siehe jedoch Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage und Inhaltsverzeichnis der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,; erscheint auch durch diese Novelle materiell derogiert.
Text
Verweisung
§ 29.Paragraph 29,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, soweit nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR40069569