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§ 121 UGB

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2014
§ 12101.01.200731.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 12101.03.193931.12.2006 dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 83/2014

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Berechnung von Gewinn und Verlust

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Sind Gesellschafter zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist ihnen, sofern ihnen für die Dienste nicht eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, mangels anderer Vereinbarung ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns oder der Verlust eines Geschäftsjahrs wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (Paragraph 109, Absatz eins,) zugewiesen.
  3. Absatz 3,Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Absatz 2, abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Schlagworte

Gewinnverteilung, Verlustverteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069837