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§ 146 UGB

Fassungen
01.01.2007 bis 31.07.2010 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 146 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 14601.08.201030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 14601.01.200731.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 14601.03.193931.12.2006 dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 146

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010danach: BGBl. I Nr. 58/2010

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Bestellung der Liquidatoren

Paragraph 146,

  1. Absatz eins,Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2,Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des Paragraph 135, auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so tritt der Masseverwalter an die Stelle des Gesellschafters.

Anmerkung

Art. I Z 74 lit. c lautet: "In Abs. 3 wird der
Ausdruck „Konkursverwalters“ durch den Ausdruck „Masseverwalters“
ersetzt.". Die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.

Schlagworte

Abwickler

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069870