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§ 160 UGB

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 160 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2014
§ 16001.01.200731.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 16001.03.193931.12.2006 dRGBl. S 219/1897 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 83/2014

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Begrenzung der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters, Frist

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.
  2. Absatz 2,Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch eingetragen wird.
  3. Absatz 3,Werden Forderungen eines Gläubigers für Leistungen, die er noch vor Ausscheiden des Gesellschafters erbracht hat, erst nach Ablauf von fünf Jahren fällig, so ist der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters zu verständigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Gläubiger vom ausscheidenden Gesellschafter die Sicherstellung seiner Ansprüche verlangen; auf dieses Recht ist er in der Verständigung hinzuweisen. Wird seinem Verlangen nicht entsprochen, so findet Absatz eins, keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Firmenbuch entstandenen Verbindlichkeiten die Absatz eins bis 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069900