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§ 188 UGB

Fassungen
01.01.2007 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 188 heute14.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 18801.08.201013.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 18801.07.201031.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 18801.01.200730.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 18801.08.199031.12.2006 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anfechtung im Konkurs

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß vom Masseverwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.
  2. Absatz 2,Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Konkursordnung über die Geltendmachung der Anfechtung und deren Wirkung finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40069925