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§ 112 AktG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 53/2011
§ 11201.08.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/2009
§ 11201.01.200731.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 11201.08.199031.12.2006 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 71/2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 112, Auskunftsrecht des Aktionärs

  1. Absatz eins,Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, die mit dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Beziehungen zu Konzernunternehmen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Sie darf nur soweit verweigert werden, als die Angaben nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder es die nationale Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände erfordert. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Vorstand gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Verweigert der Vorstand die Auskunft, so kann das Verlangen nur dann weiterverfolgt werden, wenn es vom Aufsichtsrat unterstützt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40070148