Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 211Paragraph 211
Text
§ 211.Paragraph 211,
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht
(1)Absatz eins,Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die §§ 125 Abs. 1, 3 bis 6 und § 127 dieses Bundesgesetzes und die §§ 222, 236, 237, 277 und 281 UGB.Die Hauptversammlung beschließt über die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats. Für den Jahresabschluß und den Lagebericht gelten sinngemäß die Paragraphen 125, Absatz eins, 3 bis 6 und Paragraph 127, dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 222, 236, 237, 277 und 281 UGB.
(3)Absatz 3,Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 UGB sinngemäß.Die Paragraphen 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die Paragraphen 224 bis 230 über die Gliederung und die Paragraphen 269 bis 276 über die Prüfung des Jahresabschlusses des UGB gelten nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in diesem Fall gelten die Paragraphen 269 bis 276 UGB sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches über die Bücher sind anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Vorschriften für den Jahresabschluß gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.
Schlagworte
Minderheitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2009
Dokumentnummer
NOR40070161