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§ 21 FBG

Fassungen
01.01.2007 bis 30.11.2022 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21 heute01.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 186/2022
§ 2101.01.200730.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 2101.01.200531.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 161/2004
§ 2101.01.199131.12.2004 BGBl. Nr. 10/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022danach: BGBl. I Nr. 186/2022

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Zustellungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Absatz eins, zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung ein.
  3. Absatz 3,Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (Paragraph 3, Ziffer 4,), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Unternehmers bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des Paragraph 25, Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (Paragraph 3, Ziffer 4 a,).
  4. Absatz 4,Bekanntmachungen nach Absatz 3, sind ein Jahr lang abfragbar zu halten.
  5. Absatz 5,Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40070263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P21/NOR40070263