Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Qualifikationsnachweise
§ 7. (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs giltParagraph 7, (1) Als Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs gilt
ein an einer Medizinischen Universität oder der Medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der Zahnheilkunde,
ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß § 9,ein in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener zahnärztlicher Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 9,,
ein Drittlanddiplom gemäß § 10 oderein Drittlanddiplom gemäß Paragraph 10, oder
ein im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
(2)Absatz 2,Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,Für Flüchtlinge, denen in Österreich Asyl gewährt worden ist, kann, sofern die Vorlage von Nachweisen gemäß Absatz eins, nicht möglich ist, der Qualifikationsnachweis auch durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung,
die in Inhalt und Anforderungen einer zahnmedizinischen Diplomprüfung vergleichbar ist und
durch die die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen sind,
erbracht werden.
Dokumentnummer
NOR40070380