Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zahnärzteausweis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
den bzw. die Vor- und Zunamen,
das Geburtsdatum und den Geburtsort,
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40070388