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§ 46 ZÄG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 4618.01.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 4601.01.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 4604.07.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 102/2008
§ 4601.01.200803.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 4601.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 126/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 112/2007

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 46, (1) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, gegen die

  1. Ziffer eins
    ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, eingeleitet und nach Paragraph 238, Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208 aus 1854,, fortgesetzt oder
  2. Ziffer 2
    ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des zahnärztlichen Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
    2. Ziffer 2
      wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
    zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des zahnärztlichen Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 45,), verlängert werden.
  2. Absatz 3,Über eine Untersagung gemäß Absatz 2, hat der Landeshauptmann unverzüglich
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin nach Paragraph 273, ABGB bzw.
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
    in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 4,Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Zahnärztekammer
    1. Ziffer eins
      die Einleitung und Fortsetzung von Verfahren über die Bestellung eines/einer Sachwalters/Sachwalterin sowie
    2. Ziffer 2
      die Einleitung von gerichtlichen Strafverfahren
    betreffend Angehörige des zahnärztlichen Berufs sowie den Ausgang dieser Verfahren unverzüglich bekannt zu geben.
  4. Absatz 5,Vor einer Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 ist die Österreichische Zahnärztekammer und bei Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist der Österreichischen Zahnärztekammer sowie dem/der Dienstgeber/Dienstgeberin in jedem Falle mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht dem/der Betroffenen sowie der Österreichischen Zahnärztekammer die Berufung an den/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070419