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§ 47 ZÄG

Fassungen
01.01.2006 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute18.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2016
§ 4701.01.200617.01.2016 BGBl. I Nr. 126/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 126/2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 8/2016

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Befristete Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder
    2. Ziffer 2
      durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens
    untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.
  2. Absatz 2,Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie
    1. Ziffer eins
      den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.
    2. Ziffer 2
      nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070420