Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einziehung des Zahnärzteausweises
§ 49. (1) Personen, denenParagraph 49, (1) Personen, denen
die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen oderdie Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 45, entzogen oder
die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagtdie Berufsausübung gemäß Paragraphen 46, f untersagt
wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
(2)Absatz 2,Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.Sofern der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
Dokumentnummer
NOR40070422